Unechte Umsatzsteuerberfreiung bei Ärzten
Als Arzt, der von der unechten Umsatzsteuerbefreiung profitiert, ist es wichtig zu wissen, dass bei der Anmietung von Praxisräumen immer die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 20 % auf den Mietbetrag aufgeschlagen wird.
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Was bedeutet das für Sie?
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Auch wenn Sie als Arzt für Ihre ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen Sie bei der Miete von Praxisräumen die Umsatzsteuer auf den Mietpreis entrichten. Das bedeutet konkret:
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Mietkosten = Nettomiete + 20 % Umsatzsteuer
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Diese 20 % Umsatzsteuer sind nicht optional und müssen in jedem Fall bezahlt werden, da die Vermieter in der Regel umsatzsteuerpflichtig sind.
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Warum ist das wichtig?
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Die Umsatzsteuer auf die Miete muss in Ihre Kalkulation einbezogen werden, da sie nicht abgezogen werden kann, wenn Ihre Tätigkeit von der unechten Umsatzsteuerbefreiung betroffen ist. Dies kann insbesondere bei der Auswahl Ihrer Praxisräume eine Rolle spielen, da die steuerliche Belastung durch die Mietkosten deutlich höher ausfallen kann als zunächst erwartet.
Lassen Sie sich bei der Mietvertragserstellung und der steuerlichen Bewertung durch einen Steuerberater unterstützen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und die richtigen Entscheidungen für Ihre Praxis zu treffen.

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