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Ordination anmelden: alle Schritte in einer Liste.

Wer in Wien eine Ordination eröffnet, meldet sich an mehreren Stellen an. Hier stehen alle Anmeldungen in der Reihenfolge, in der sie anfallen, jeweils mit der zuständigen Stelle und dem amtlichen Link. Stand: September 2026.

Für die Wahlarztordination

Zwölf Schritte bis zur Eröffnung.

  1. Eintragung in die Ärzteliste

    Die Voraussetzung für jede ärztliche Tätigkeit. Wer schon im Spital arbeitet, ist in der Regel eingetragen. Bei einer Neueintragung dürfen Strafregisterauskunft, Bescheinigung über die berufsrechtliche Unbescholtenheit und ärztliches Zeugnis nicht älter als drei Monate sein.

    ZuständigÖsterreichische Ärztekammer · Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit

  2. Dienstgeber und Mietvertrag klären

    Arbeiten Sie weiter im Spital, melden Sie die Ordination Ihrem Dienstgeber als Nebenbeschäftigung. Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag eine Ordination erlaubt. Beides vor der Eröffnung.

    ZuständigIhr Dienstgeber, Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter

  3. Ordination bei der Ärztekammer melden

    Standort und Tätigkeitsbeginn melden Sie mit dem Formular Niederlassungs-Anmeldung. Als Wahlärztin oder Wahlarzt brauchen Sie weder eine Zulassung noch eine Genehmigung, die Meldung genügt. Rückwirkend wird nicht eingetragen, melden Sie also rechtzeitig.

    ZuständigÄrztekammer für Wien, Standesführung · Formulare · in Niederösterreich: Ordinationsanmeldung online

  4. Berufshaftpflichtversicherung abschließen

    Für Wahlärztinnen und Wahlärzte Pflicht. Welche Deckung verlangt ist, steht im Infoblatt der Ärztekammer.

    ZuständigÄrztekammer für Wien · Informationen für Wahlärztinnen und Wahlärzte

  5. Betriebseröffnung beim Finanzamt

    Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit, mit dem Fragebogen Verf 24. Haben Sie schon eine Steuernummer, etwa aus der Arbeitnehmerveranlagung, wird sie weitergeführt. Ihre ärztlichen Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, die Vorsteuer aus Einkäufen können Sie dafür nicht abziehen. Die steuerlichen Angaben im Fragebogen, etwa die Gewinnschätzung, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

    ZuständigFinanzamt Österreich · Verf 24 online ausfüllen

  6. Versicherung bei der SVS

    Ab dem Ersten des Monats, in dem Sie die freiberufliche Tätigkeit beginnen, sind Sie nach dem FSVG in der Pensions- und Unfallversicherung versichert. In der Krankenversicherung gibt es keine Pflicht, weil die Ärztekammer eine eigene Vorsorgeeinrichtung hat. Sie können sich zusätzlich nach GSVG oder ASVG selbst versichern. Kosten und Leistungen unterscheiden sich stark, ein Vergleich lohnt sich.

    ZuständigSVS · Informationen für Ärztinnen und Ärzte (PDF)

  7. e-Card-Anschluss und ELGA

    Seit 1. Jänner 2026 müssen auch Wahlärztinnen und Wahlärzte die e-Card-Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass nutzen und die e-Card ihrer Patientinnen und Patienten prüfen. Ab 1. Juli 2026 kommt die codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation dazu. Ohne bestehenden Anschluss schließen Sie auf eigene Kosten einen GIN-Zugangsnetz-Vertrag ab. Sie wählen, ob Sie den Anschluss nur für die Pflichten nutzen (Basis-Wahlpartner) oder auch für e-Rezept, Krankschreibung und Zuweisungen (Plus-Wahlpartner).

    ZuständigSozialversicherung · Häufige Fragen für Wahlpartner

  8. WAHonline einrichten

    Betreuen Sie mindestens 300 Patientinnen und Patienten im Jahr, reichen Sie die bezahlten Honorarnoten seit 1. Juli 2024 verpflichtend über WAHonline zur Kostenerstattung ein. Darunter ist es freiwillig. Sie brauchen dafür eine Arztsoftware mit WAHonline-Erweiterung, eine ID Austria und eine Registrierung bei ELDA. Die Erweiterung der Software zahlen Sie selbst.

    ZuständigÖGK · WAHonline und WAZAonline

  9. Registrierkasse und Kartenzahlung

    Eine Registrierkasse brauchen Sie ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto, wenn davon mehr als 7.500 Euro Barumsätze sind. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte zählen als Barumsatz.

    ZuständigUnternehmensserviceportal · Registrierkassenpflicht

  10. Datenschutz einrichten

    Vor der ersten Behandlung: ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anlegen, Patientinnen und Patienten darüber informieren, wie Sie ihre Daten verarbeiten, und mit Software- und IT-Anbietern Verträge zur Auftragsverarbeitung schließen. Hat die Ordination eine Webseite, braucht sie eine Datenschutzerklärung.

    GrundlageDatenschutz-Grundverordnung, Artikel 13, 28 und 30

  11. Personal anmelden

    Stellen Sie eine Ordinationsassistenz an, melden Sie sie vor dem ersten Arbeitstag bei der Österreichischen Gesundheitskasse an.

    ZuständigÖGK, Anmeldung durch Sie als Dienstgeberin oder Dienstgeber

  12. Ordinationsschild und Auftritt

    Das Schild muss zeigen, dass Sie Wahlärztin oder Wahlarzt sind. Für Schild, Webseite und Einträge in Verzeichnissen gelten die Werbebeschränkungen der Österreichischen Ärztekammer.

    ZuständigÄrztekammer für Wien · Informationen für Wahlärztinnen und Wahlärzte

Das übernehmen wir

Sie unterschreiben, den Rest bereiten wir vor.

Wir gehen die Liste mit Ihnen durch, streichen, was für Sie nicht gilt, und setzen die Termine. Die Unterlagen sind vorbereitet, Sie unterschreiben und reichen ein.

Zum Beispiel für die Meldung bei der Ärztekammer, die SVS, WAHonline, den e-Card-Anschluss sowie Registrierkasse und Kartenzahlung. Die Betriebseröffnung beim Finanzamt übernimmt Ihre Steuerberatung, wir stimmen den Termin mit ihr ab.

Häufige Fragen

Was Ärztinnen und Ärzte vor der Eröffnung fragen.

Brauche ich für eine Wahlarztordination eine Genehmigung?
Nein. Sie brauchen weder eine Zulassung noch die Genehmigung einer Behörde. Standort und Tätigkeitsbeginn melden Sie der Ärztekammer, rückwirkend wird nicht eingetragen.
Ist WAHonline für mich Pflicht?
Ja, wenn Sie als Wahlärztin oder Wahlarzt mindestens 300 Patientinnen und Patienten im Jahr betreuen, seit 1. Juli 2024. Darunter können Sie WAHonline freiwillig nutzen.
Brauche ich als Wahlärztin eine e-Card-Anbindung?
Ja. Seit 1. Jänner 2026 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte verpflichtet, die e-Card-Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass zu nutzen. Ab 1. Juli 2026 kommt die codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation dazu.
Bin ich über die SVS krankenversichert?
Pflichtversichert sind Sie nach dem FSVG in der Pensions- und Unfallversicherung. In der Krankenversicherung besteht keine Pflicht, weil die Ärztekammer eine eigene Vorsorgeeinrichtung hat. Sie können sich nach GSVG oder ASVG selbst versichern.
Brauche ich eine Registrierkasse?
Ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto, wenn davon mehr als 7.500 Euro Barumsätze sind. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte zählen als Barumsatz.
Bis wann melde ich die Ordination beim Finanzamt?
Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit, mit dem Fragebogen Verf 24. Eine bestehende Steuernummer wird weitergeführt.

Diese Seite fasst die Angaben der zuständigen Stellen zusammen (abgerufen am 27.09.2026). Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, verbindlich sind die Angaben der jeweiligen Stelle.

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